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Namensführung in der Ehe
Nachdem alle Formalitäten beim Standesamt erledigt wurden, kommt natürlich auch das Thema "Namensführung in der Ehe" zur Sprache. Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren, welche Möglichkeiten Sie bei der Namenswahl haben.
Die Ehegatten können nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname oder der zur Zeit geführte Name der Frau oder des Mannes sein. Nur wer den Namen des anderen annimmt, kann seinen bisherigen Namen dem Ehenamen mit einem Bindestrich verbunden anfügen oder voranstellen, also einen Doppelnamen führen.
Der Ehename kann entweder bei der Eheschließung, oder danach ohne zeitliche Begrenzung bestimmt werden. Wird kein Ehename bestimmt, behält jeder Ehegatte den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führte.
Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger richtet sich der Name nach der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht ihres Heimatstaates, sie können aber das deutsche Namensrecht mit den aufgezeigten Möglichkeiten wählen.
Auch hierzu steht Ihnen das Team des Standesamtes Gummersbach für weitere Informationen gerne zur Verfügung.




