Diese Hilfen sind für Personen vorgesehen, die in einer besonderen Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, Krankheit, Behinderung oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen.
Diese Hilfe erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen besonderer Bedarfssituationen auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Entscheidend ist allein, dass dem Hilfesuchenden aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
Das Einkommen ist im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen einzusetzen. Das Einkommen unterhalb der im Einzelfall anzuwendenden Einkommensgrenze bleibt in der Regel anrechnungsfrei, das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen ist in angemessenem Umfang einzusetzen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Sozial- und Wohnungsamt.
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen gliedert sich in folgende Hilfearten auf:
Zuständigkeit der Stadtverwaltung:
- Hilfen zur Gesundheit (auch zur Familienplanung und bei Schwangerschaft/Mutterschaft): (Ansprechpartner)
Bei dieser Hilfe "ersetzt" das Sozialamt die Krankenkasse. Dies kommt jedoch nur in Frage, wenn der Hilfesuchende selbst nicht krankenversichert ist und ärztlicher Hilfe bedarf. In diesem Falle erhält er dieselben Leistungen, wie andere von der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen darüber hinaus, z. B. für Zuzahlungen bei Medikamenten, Zahnersatz, Brillen usw. werden grundsätzlich nicht gewährt. - Häusliche Hilfe zur Pflege (Ansprechpartner)
Diese Hilfe "ersetzt" die Pflegekasse. Pflegebedürftige, die keiner Pflegekasse angehören, können Hilfe zur Pflege erhalten. Diese entspricht den gesetzlichen Leistungen der Pflegekassen. Aber auch hier gilt: Leistungen, die durch eine bereits bestehende Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, werden vom Sozialamt grundsätzlich nicht übernommen. - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Ansprechpartner)
Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann. - Altenhilfe – individuelle Hilfe und persönliche Hilfeberatung (Ansprechpartner)
- Hilfen in sonstigen Lebenslagen (Ansprechpartner)
- Bestattungskosten (Ansprechpartner)
- Blindengeld, Hilfe für hochgradig Sehschwache und Gehörlose (nur Antragsannahme für LVR) (Ansprechpartner)
- Trägerunabhängige Pflegeberatung (Ansprechpartner)
Zuständigkeit der Kreisverwaltung:
- vorbeugende und sonstige Gesundheitshilfe
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Altenhilfe – außer individuelle Hilfe und persönliche Hilfeberatung
- Hilfe zur Pflege in Einrichtungen




