Einkommensgrenzen


Neuer Haushaltsbegriff

Neu ist, dass nicht nur Familienangehörige, sondern alle Personen in einem Haushalt, die miteinander verwandt sind oder in einer sonstigen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben, bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden.

Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Ist eine solche Prognose nicht möglich, zählt das Einkommen der vergangenen zwölf Monate. Es zählt das Einkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen.


Ob Ihr Einkommen unter diese Grenzen fällt, kann man anhand folgender Faustregel abschätzen, deren Grundlage das Nettoeinkommen ist. Liegen Sie nur knapp über diesen Grenzen, sollten Sie trotzdem einen Antrag stellen, da u. U. individuelle Abzugsbeträge anerkannt werden.


Einkommensgrenzen


Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder

Nettoeinkommen

1

   820,00 €

2

1.120,00 €

3

1.380,00 €

4

1.810,00 €

5

2.080,00 €

 

Heizkosten werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt

Ab dem 1. Januar 2009 werden erstmals Heizkosten bei der Ermittlung des Wohngeldes berücksichtigt. Dabei wird ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter fester Betrag für Heizkosten (siehe Tabelle) zur anrechenbaren  Bruttokaltmiete hinzugerechnet. Die sich ergebende Summe ist der maßgebliche Mietbetrag für die Ermittlung des Wohngeldes.

 

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder

Betrag für Heizkosten in Euro

1

24

2

31

3

37

4

43

5

49

Mehrbetrag für jedes weitere zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied

6

Außerdem wird ein nach der Personenzahl gestaffelter einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag geleistet, der dem durchschnittlichen finanziellen Vorteil der Wohngeldnovelle für die Monate Oktober bis Dezember 2008 entspricht. Voraussetzung ist, dass der Haushalt für einen der Monate Oktober 2008 bis März 2009 Wohngeld erhält.

Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag beträgt für

 

eine zu berücksichtigende Person

100 Euro

zwei zu berücksichtigende Personen

130 Euro

drei zu berücksichtigende Personen

155 Euro

vier zu berücksichtigende Personen

180 Euro

fünf zu berücksichtigende Personen

205 Euro

jede weitere zu zu berücksichtigende Person

25 Euro

Für alle Wohnungstypen gilt nur noch ein regional gestaffelter Miethöchstbetrag bei der Bruttokaltmiete

Ab dem 1. Januar 2009 gilt nur noch ein nach der Mietenstufe der Gemeinde und nach der Haushaltsgröße gestaffelter Miethöchstbetrag. Die bisherige Differenzierung nach dem Baualter und der Ausstattung entfällt. Der neue Miethöchstbetrag für alle Haushalte ist um zehn Prozent höher als der bisher höchste Miethöchstbetrag (siehe Tabelle). Eine Liste der Mietenstufen aller Gemeinden finden Sie in den Anlagen.

 

Höchstbeträge für Miete und Belastung in Euro

 Für die Stadt Gummersbach gilt ab 01.01.2009 die Mietstufe III.

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder

Mietenstufe

 

Mietenstufe

 

 

 

 

I

 

II

 

III

 

IV

 

V

 

VI

 


1

 

292

 

308

 

330

 

358

 

385

 

407

 


2

 

352

 

380

 

402

 

435

 

468

 

501

 


3

 

424

 

451

 

479

 

517

 

556

 

594

 


4

 

490

 

523

 

556

 

600

 

649

 

693

 


5

 

561

 

600

 

638

 

688

 

737

 

787

 


Mehrbetrag für jedes weitere
anzurechnende Haushaltsmitglied


66

 

72

 

77


 

83

 

88

 

99

 


 

Die Tabellenwerte werden erhöht

Neben den genannten Änderungen werden auch die Tabellenwerte um acht Prozent angehoben. In den Wohngeldtabellen lässt sich die Höhe des Wohngeldes in Abhängigkeit von Haushaltsgröße, Einkommen und Miete/ Belastung ablesen.

Erhöhung für Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen

Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, profitieren ohne einen besonderen Antrag von der Verbesserung des Wohngeldes. Die Wohngeldbehörde ermittelt nach Ende des laufenden Bewilligungszeitraums rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 das neue Wohngeld und zahlt es nach. Hierüber wird ein neuer Bescheid erlassen.

Für diese Haushalte gibt es folgende Möglichkeiten, um früher das erhöhte Wohngeld zu erhalten:

  1. Ein Erhöhungsantrag ist möglich, wenn das Wohngeld nicht mit der vollen Bruttokaltmiete berechnet wurde, weil die bisherigen Miethöchstbeträge überschritten wurden. Die neue zu berücksichtigende Miete muss aber um mehr als 15 Prozent höher liegen als die bisher berücksichtigte Miete.

  2. Eine vorläufige Zahlung zusätzlich zum derzeitigen Wohngeld ist möglich, wenn die Wohngeldbewilligung über den 31. März 2009 hinausgeht. Sie wird mit dem exakt errechneten Wohngeld nach Ende des Bewilligungszeitraums verrechnet.