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Genehmigungsfreie Vorhaben und Anlagen
| Erläuterungen: |
Verschiedene kleinere Bauvorhaben und bauliche Anlagen bedürfen gemäß §§ 65 und 66 BauO NRW keiner Baugenehmigung.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Feuerstätten, Ställe
und Aborte (im Innenbereich)
- bauliche Anlagen zur Gartengestaltung, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen
- Gerüste und Hilfseinrichtungen
- unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Teppichstangen, Markisen,
Kleintierställe bis zu 5 m³
- Feuerungsanlagen
- Wärmepumpen
- Wasserversorgungsanlagen u.v.a.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Ansprechpartner und Zuständigkeiten
Schlagworte: bauaufsichtsamt bauordnungsamt 63




