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Genehmigungsfreie Vorhaben und Anlagen


 

Erläuterungen:

Verschiedene kleinere Bauvorhaben und bauliche Anlagen bedürfen gemäß §§ 65 und 66 BauO NRW keiner Baugenehmigung.

Hierzu zählen beispielsweise:

- Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Feuerstätten, Ställe
   und Aborte (im Innenbereich)
- bauliche Anlagen zur Gartengestaltung, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen
- Gerüste und Hilfseinrichtungen
- unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Teppichstangen, Markisen,
   Kleintierställe bis zu 5 m³
- Feuerungsanlagen
- Wärmepumpen
- Wasserversorgungsanlagen u.v.a.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Ansprechpartner und Zuständigkeiten

Schlagworte: bauaufsichtsamt bauordnungsamt 63