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Baugenehmigung
| Erläuterungen: |
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen bedarf gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit (siehe hierzu unter dem Suchbegriff "Genehmigungsfreie Vorhaben") besteht. Die Begriffe "Errichtung" und "Abbruch" bedürfen sicherlich keiner näheren Erläuterung. Unter "Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, zu verstehen. Eine "Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage. Eine solche liegt vor, wenn beispielsweise Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden.
Im Baugenehmigungsverfahren prüft das Bauordnungsamt gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, hat der Antragsteller (Bauherr) dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Bezüglich der erforderlichen Unterlagen siehe unter Bauantrag.
Ansprechpartner und Zuständigkeiten
| Kosten: |
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen berechnet.
| Formulare zum Download: |
Die Formulare liegen im PDF-Format vor und können mit dem
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Die meisten Formulare sind interaktiv - d.h. sie können am Bildschirm
ausgefüllt und danach ausgedruckt werden.
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Schlagworte: bauaufsichtsamt beuordnungsamt 63 bauen





