Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung.

(1) Werden

1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindesoder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Klar ist, dass Professionen und Berufsgruppen, die sich nicht täglich in ihrem beruflichen Alltag mit Gefährdungseinschätzungen beschäftigen, nicht ohne Weiteres qualifizierte Beurteilungen vornehmen können. Deshalb sieht der Gesetzgeber vor, dass ihnen hierzu eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (auch Kinderschutzfachkraft genannt) zur Seite steht, die sie bei der Einschätzung der Gefährdung unterstützt und begleitet. Dieser Anspruch auf die Beratung besteht gegenüber der örtlichen Jugendhilfe und ist im Kinder und Jugendhilferecht (SGB VIII) ebenfalls verankert.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt verbirgt sich in § 4 Abs. 3 KKG, nämlich die Befugnis, Daten an das Jugendamt weiterzugeben, falls die Abwendung der Gefährdung nicht anders möglich erscheint und ein Einschreiten des Jugendamtes als dringend erforderlich angesehen wird. Lehr- und pädagogische Fachkräfte dürfen demnach Informationen an das Jugendamt weitergeben, sofern es notwendig erscheint. Diese – möglicherweise als selbstverständlich – erachtete Tatsache, war bislang insbesondere für andere Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte und Ärztinnen eine große Hürde, mit dem Jugendamt in Kontakt zu treten und Einzelfälle darzulegen, da diese sich an ihre Schweigepflicht – auch im Falle einer Gefährdung des betroffenen Kindes/Jugendlichen – gebunden fühlten. Darüber hinaus sind die Betroffenen vorab über die Einbeziehung des Jugendamtes zu informieren. Hier gilt der Grundsatz:

„Die Information des Jugendamtes erfolgt nicht ohne Wissen, aber möglicherweise ohne den Willen der Betroffenen.“ Gerade die vorherige Information der Betroffenen über die Einschaltung des Jugendamtes mit möglicherweise erheblichen Folgen für die Familie gilt es im Sinne von Transparenz zu berücksichtigen.

Herr
Thomas Schulte

Ressortleiter

FB 10 - Jugend und Familie

10.4 - Prävention

Rathausplatz 1

51643 Gummersbach