Die Stadt Gummersbach erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Straßenreinigungsgebühren. Gebührenpflichtig sind jeweils die Eigentümer der Grundstücke, die von der gereinigten Straße erschlossen werden.

Die Gebühr ist grundsätzlich nach der Frontlänge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu bemessen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge beziehungsweise zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft.

Straßenreinigungsgebühren sind somit auch von solchen Grundstückseigentümern zu entrichten, deren Grundstücke nicht unmittelbar an eine gereinigte Straße angrenzen, aber zum Beispiel durch eine private Zuwegung von dieser Straße erschlossen sind.

Neben der Frontlänge hängt die Gebührenhöhe auch von der Straßenart, dem Umfang der städtischen Reinigungspflicht (Kehrdienst und/oder Winterdienst) und der Kehrdiensthäufigkeit ab. Die Festlegungen hierzu sind in dem zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung zugehörigen Straßenverzeichnis getroffen.

Die voraussichtlichen Kosten des Kehr- und Winterdienstes und die zur Kostendeckung notwendige Höhe der Gebührensätze werden jährlich neu in der Gebührenbedarfsberechnung ermittelt. Die jeweiligen Gebührensätze werden vom Rat der Stadt als dem zuständigen Beschlussgremium beschlossen. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im Abgabenbescheid.

Frau
Stefanie Latz

Sachbearbeiterin

Der Winterdienst in Gummersbach ist in 14 Streubezirke aufgeteilt und wird von 6 stadteigenen Streufahrzeugen und 8 Streufahrzeugen von Winterdienstunternehmern durchgeführt. Ferner werden die Fußgängerzone, die fußläufigen Verbindungswege und die Wege aller Schulen und Kindergärten, sowie sonstige städt. Grundstücke von Fußgruppen gesäubert. 

Weitere Informationen finden Sie unter "Baubetriebshof".

Herr
Elsadat Music

Sachbearbeiter

Die Räum- und Streupflicht der Gehwege ist den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, ist entlang der Fahrbahn ein mindestens 1,00 m breiter Gehstreifen freizuhalten. 
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. 
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Streu- und Räumpflicht durch den Eigentümer kann ein Bußgeld festgesetzt werden. 
 
Bei Verletzung der Räum- und Streupflicht wenden Sie sich bitte an Herrn Suhr, bei allgemeinen Fragen an Frau Hahne. 

Frau
Madlen Mertens

Ressortleiterin

Frau
Michaela Hahne

Sachbearbeiterin