Grundlagen der kommunalen Wärmeplanung (KWP)

Die lokalen Bedingungen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung unterscheiden sich von Kommune zu Kommune stark. Die Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbarer Abwärme, sowie die vorliegende Infrastruktur unterscheiden sich lokal stark voneinander. Daher ist es wichtig, ein strategisches Planungsinstrument zu etablieren, das eine zielgesteuerte Einschätzung des Status quo und die Entwicklung von Transformationspfaden zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung sicherstellt. Dieses Planungsinstrument, die kommunale Wärmeplanung, soll aufgrund der vorliegenden Bedingungen die realistischste und wirtschaftlich sinnvollste Art der Wärmeversorgung für lokale Teilgebiete aufzeigen.

Die Akteure vor Ort können innerhalb des rechtlichen Rahmens Gebiete für Fernwärme und dezentrale Wärmeversorgung prüfen. Dabei ist das Ziel, eine kostengünstige, klimaneutrale Wärmeversorgung für das Zieljahr 2045 aufzubauen. Nach einer detaillierten Untersuchung der Situation vor Ort werden Potenziale zur Implementierung von erneuerbaren Energien aufgezeigt und Zielszenarien untersucht. Ziel ist es, eine Wärmewendestrategie aufzubauen, in der die nötigen Maßnahmen für einen Umbau der Wärmeversorgung bis 2045 festgehalten werden.

Die rechtlichen Verpflichtungen für ein klimaneutrales Deutschland 2045 bedürfen eines komplexen Umbaus der bestehenden Wärmeversorgung. Die Bereitstellung von Wärme verursacht, Stand heute, über 50% des deutschen Endenergieverbrauchs und wird aktuell zum Großteil aus nicht-erneuerbaren Quellen wie Gas oder Öl erzeugt.  Im Hinblick auf steigende Kosten aufgrund von Abhängigkeiten, der fehlenden Zukunftsfähigkeit bestehender Systeme und der CO2-Bepreisung ist ein verharren im Status-Quo nicht mehr tragbar.

Aufgrund der Komplexität des Energiemarktes und der Masse an beteiligten Akteuren ist ein Instrument nötig, um Orientierung im Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu bieten und die Zukunftsfähigkeit unserer Infrastruktur zu sichern. Diese Orientierung soll durch die einheitliche und systematische Untersuchung der Kommune, die die kommunale Wärmeplanung bietet, sichergestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bildet hierzu die bundeseinheitliche Grundlage aller kommunaler Wärmeplanungen, sodass in allen Kommunen ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.

Um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes bis 2045 zu erfüllen, muss auch der Wärmesektor auf eine klimaneutrale Versorgung für Raum- und Prozesswärme sowie Trinkwarmwasser umgestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bietet hierzu eine Grundlage, gibt die nötigen Schritte vor und verpflichtet die nötigen Akteure zum Handeln. Dabei sollen Eignungsgebiete für zentrale und dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen und lokale Potenziale zur Erschließung von erneuerbaren Energien aufgezeigt werden.  Außerdem werden Vorgaben zum Einsatz von erneuerbaren Energien in Wärmenetzen gemacht, welche die Wärmenetzbetreiber in den nächsten Jahren zu erfüllen haben. Hier eine kurze Zusammenfassung:

  • Kommunen über 100.000 Einwohner müssen bis Juni 2026, Kommunen bis 100.000 Einwohner müssen bis zu 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erstellen (§ 4 WPG Pflicht zur Wärmeplanung)
  • Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 30 WPG Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen)
  • Bestandswärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, zum 1. Januar 2040 zu mindestens 80 % (§ 29 WPG Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen)
  • Ab dem 1. Januar 2045 sind alle Wärmenetze mit 100 % erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination beider Wärmeversorgungsarten zu versorgen (§ 31 WPG Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045)
  • Wärmenetzbetreiber müssen zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorlegen (§ 32 WPG Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen)

Das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene verpflichtet die Länder dazu, dass auf deren Gebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. In der Regel bedeutet das, dass die einzelnen Bundesländer weitere Gesetze erlassen, die die Kommunen der Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichten. In diesem Fall sind die Kommunen die im Wärmeplanungsgesetz beschriebenen planungsverantwortlichen Stellen. Die planungsverantwortlichen Stellen können Dienstleister zur fachlichen Unterstützung bei der Erstellung der Wärmepläne beauftragen. Zur Unterstützung hat die Stadt Gummersbach daher die BMU Energy Consulting GmbH beauftragt.

Der Bund darf verfassungsrechtlich keine Aufgaben an die Kommunen übertragen, da diese rechtlich unmittelbar ein Teil der Länder sind. In NRW ist das Landeswärmeplanungsgesetz NRW (LWPG) am 20. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Spätestens seit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes planen immer mehr Kommunen die Erstellung des kommunalen Wärmeplans. Hier auf der Internetseite des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) finden Sie einen Auszug bestehender Wärmepläne.

Für andere europäische Länder ist die Erstellung von Wärmeplänen ebenfalls auf der Tagesordnung. Dänemark ist hier Vorreiter und setzt seit mehreren Jahrzehnten auf die Wärmeplanung. Auslöser war für Dänemark die Ölkrise von 1973, welche eine schwere Rezession verursachte und die Bedeutung einer einheitlichen Wärmeplanung auch für wirtschafts- und sicherheitspolitische Themen aufzeigt. Aber auch Länder wie die Schweiz und Österreich sowie seit 2019 auch die Niederlande setzen auf die Wärmeplanung.

Durchführung der kommunalen Wärmeplanung

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur Anfertigung von kommunalen Wärmeplänen. Um diese Pflicht an die zuständigen Gemeinden weiterzugeben, müssen länderspezifische Wärmeplanungsgesetze erstellt werden, in denen die Kommunen zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet werden. In den meisten Fällen ist also die Kommune die planungsverantwortliche Stelle. Diese können zur Unterstützung der Erstellung des Wärmeplans Dienstleister hinzuziehen.

Die Wärmeplanung läuft grundsätzlich in vier Schritten ab. Vorgelagert ist eine Eignungsprüfung zur Abschätzung von Ausschlussgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze und Einschätzung der Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung. Folgende Arbeitspakete sind dann Teil der kommunalen Wärmeplanung:

  • Bestandsanalyse
    • Der Status quo des zu untersuchenden Gebiets ist zu ermitteln
    • Daten von Netzbetreibern, Schornsteinfegern sowie öffentliche Daten werden genutzt, um den Ist-Zustand der Kommune zu modellieren, mit Augenmerk auf Wärmebedarfe und -verbräuche sowie Energieerzeugung und Netzinfrastruktur
  • Potenzialanalyse
    • Potenziale von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme sowie Wärmebedarfsreduktionen werden quantitativ und räumlich untersucht und auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie Verfügbarkeit geprüft
    • Das beinhaltet Flächen für Geothermie und Photovoltaik sowie Abwärme aus Gewerbe und Industrie und Möglichkeiten zur zentralen Wärmespeicherung
  • Zielszenarien
    • Auf Basis der gesammelten Erkenntnisse werden Zielszenarien entwickelt, die die Klimaneutralität zum Zieljahr 2045 sicherstellen
    • Dabei werden Meilensteine für die Jahre 2030, 2035 und 2040 festgelegt, die im Einklang mit den ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebieten stehen müssen
    • Diese werden auf ihre Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit hin untersucht
  • Wärmewendestrategie
    • Wärmeversorgungsgebiete werden definiert und die Möglichkeiten von Wärmenetzen, Wasserstoff-Infrastruktur oder dezentralen Versorgungen definiert
    • Die Ergebnisse werden räumlich differenziert aufbereitet und dargestellt
    • Eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen wird entwickelt

Des Weiteren ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der entstandene Wärmeplan in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden muss, um auf Änderungen im Energiemarkt und der Infrastruktur reagieren zu können. Dadurch wird er Wärmeplan stets aktuell gehalten und orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Es ist vorgesehen, dass eine Organisationsstruktur etabliert wird, die alle beteiligten Akteure berücksichtigt, um einen konstanten Monitoring-Prozess zu ermöglichen. Begleitet wird die Planung fortlaufend von einer Öffentlichkeitsbeteiligung.

 

Die zukünftige Wärmeversorgung soll auf erneuerbaren Energien wie Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Photovoltaik, Biomasse, grünem Methan, grünem Wasserstoff und Abwärme aus Industrie und Gewerbe beruhen.

Als unvermeidbare Abwärme gelten nach der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ alle Wärmeerträge, die innerhalb einer industriellen oder gewerblichen Anlage, bzw. im tertiären Sektor (bspw. Rechenzentren) anfallen und ungenutzt in die Umgebung geleitet werden. Sie gelten dabei als unvermeidbar, wenn aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen diese im Prozess nicht nutzbar sind und mit vertretbaren Effizienzmaßnahmen nicht vermieden werden können.

Die Städte Straßburg und Kehl planen derzeit die gemeinsame Nutzung der Abwärme zweier Schmelzöfen. Hierzu soll eine 4,5 km lange Rohrleitung unter dem Rhein die Öfen auf deutscher Seite mit dem bestehenden Wärmenetz in Straßburg (französische Seite) verbinden und die Wärmeversorgung von zunächst 7.000 Haushalten in beiden Gemeinden bereitstellen. Das Projekt soll 2027 umgesetzt werden. Für weitere Kommunen ist die grenzüberschreitende Beteiligung der Wärmeversorgung laut Wärmeplanungsgesetz auch möglich.

Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren einzuholen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt dabei genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen. Das Wärmeplanungsgesetz legt durch Aggregation von Daten den Grundstein dafür, dass keine personenbezogenen Daten weiteregegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplan sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, sodass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten von einzelnen Personen möglich sind.

Reale Verbrauchwerte werden von Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreibern abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch hier wird durch Aggregation von Daten der Personenbezug vermieden.

Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus bspw. Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Kommune als Berechnungsgrundlage zu modellieren.

Selbst Wärmeplanungen, die nicht nach landesrechtlicher Grundlage bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 erstellt wurden, sind weiterhin gültig. Dies gilt, solange die Anforderungen an die Wärmeplanung mit denen im Wärmeplanungsgesetz vergleichbar sind.

In Kommunen mit bestehender Wärmeplanung müssen die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes bezüglich erneuerbarer Energien und Abwärme nicht automatisch ab dem 1. Januar 2024 befolgt werden. Es bedarf einer separaten Entscheidung über den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen nach Überprüfung des Wärmeplans, wobei Gebäude in diesen Gebieten innerhalb eines Monats die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen. Dabei gelten die gängigen Übergangsfristen für den Netzanschluss.

Für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern wird die zeitliche Frist zur Erstellung des Wärmeplans von dem 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2028 erweitert. Außerdem bietet das Wärmeplanungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für die Länder, für Gebiete unter 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren zu etablieren. Des Weiteren ist es möglich, für mehrere Gebiete die Wärmepläne gemeinsam zu erstellen. Dies wird als „Konvoi-Verfahren“ bezeichnet und verringert in der Regel den individuellen Planungsaufwand.

Eine vorgelagerte Prüfung der Kommune soll zeigen, ob Ausschlussgebiete für eine Versorgung mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen bestehen. So können diese Optionen bei der weiteren Untersuchung außer Acht gelassen und die Wärmeplanung verkürzt werden, da eine volle Wärmeplanung mit unnötigem Mehraufwand verbunden wäre. Ebenso ist bei Gebieten vorzugehen, die ihren Wärmebedarf bereits vollständig aus erneuerbaren Quellen beziehen.

Da das Land NRW die Kommunen mit der kommunalen Wärmeplanung mit einer neuen Pflichtaufgabe betraut hat, greift das Konnexitätsprinzip. Demnach muss das Land als „Austraggeber“/“Besteller“ für die entstehenden Kosten aufkommen. Die Landesregierung hat beschlossen, die Kommunen in NRW durch einen Belastungsausgleich sehr auskömmlich auszustatten: Grundbetrag 165.000 Euro + 1,36 Euro je Einwohner/-in. Die etwa 237.000 Euro für Gummersbach werden in jährlichen Tranchen bis zum Jahr 2028 ausgezahlt.

Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung auf die Anwohnenden

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Für Sie als Bürgerinnen und Bürger ändert sich mit der Wärmeplanung zunächst nichts. Ziel der Wärmeplanung ist ein umfassender Überblick über eine mögliche zukünftige treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erlangen. Auf Basis der kommunalen Wärmeplanung können dann Gebietsausweisungen bspw. für Wärmeversorgungsgebiete vorgenommen werden. Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist letztlich, einen Fahrplan für Akteure der Wärmeversorgung, eine bessere Planbarkeit für zukünftige Investitionen für Bürgerinnen und Bürger und die Grundlage für einen Diskurs über den besten Weg zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu schaffen. Dazu sieht das Wärmeplanungsgesetz auch die Einbindung aller am Transformationsprozess involvierten Akteure vor. Sie werden also konstant über den laufenden Prozess informiert und können sich mit Anregungen und Fragen an Ihre Kommune richten.

Sie werden als Bürgerinnen und Bürger über die Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse hier im Internet sowie im Rahmen einer Informationsveranstaltung vor Ort informiert. Grundsätzlich sind Sie als Bürgerinnen und Bürger ein wesentlicher Akteur im Transformationsprozess. Daher können Sie sich gerne jederzeit mit Fragen und Anregungen per E-Mail an waermeplanung@gummersbach.de wenden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir während des Erstellungsprozesses der Wärmeplanung außerhalb der veröffentlichten Daten und Planungen keine Datenauskünfte oder konkreten Auskünfte zu Gebieten geben können.

Zum 1. Januar 2024 sind sowohl das Wärmeplanungsgesetz (WPG) als auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Wo sich das Wärmeplanungsgesetz mit der übergeordneten Planung von Versorgungsgebieten beschäftigt, enthält das GEG konkrete Vorgaben zur Wärmeversorgung im Gebäude. Dieses gibt bspw. vor, dass zukünftig neu eingebaute Heizungen die Wärme zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. Dabei sind diese Anforderungen so gestaltet, dass sie auch durch einen Wärmenetzanschluss erfüllt werden.

Grundsätzlich gelten für Neubauten in Neubaugebieten die Vorgaben des GEG bereits seit dem 01.01.2024. Die Verknüpfung zwischen den beiden Gesetzen besteht nun darin, dass für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten oder für Bestandsgebäude die 65 % Vorgabe erst ab dem 01.07.2026 (für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab dem 01.07.2028 (für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern) oder wenn es zu Gebietsausweisungen auf Basis einer kommunalen Wärmeplanung kommt (einen Monat nach Gebietsausweisung) gilt. Wichtig ist: Die Erstellung und Fertigstellung einer kommunalen Wärmeplanung sorgt nicht automatisch für eine Gebietsausweisung! Eine Gebietsausweisung muss separat durch den Stadtrat beschlossen werden. Ab dem 01.01.2045 ist nach dem Gebäudeenergiegesetz nur noch das Heizen mit 100 % erneuerbaren Energien erlaubt.

 

Zunächst gilt die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028. In diesem Zeitraum können neue fossil betriebene Heizungen verbaut werden. Ab dem 1. Januar 2029 sind diese jedoch mit min. 15 %, ab 2035 mit min. 30% und ab 2040 mit min. 60% Bioenergie zu betreiben.

Grundsätzlich gilt sowohl aktuell als auch nach der Übergangsfrist bzw. einen Monat nach Gebietsausweisung (siehe Frage „Welche Abhängigkeiten/Verknüpfungen gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz (WPG) und Gebäudeenergiegesetz (GEG)?“), dass defekte Heizungen, die repariert werden können, bis 2045 weiterbetrieben werden dürfen.

Ist die Heizung nach Ablauf der Übergangsfrist defekt und kann nicht mehr repariert werden oder existiert ein Betriebsverbot nach § 72 Gebäudeenergiegesetz (sehr alte und ineffiziente Heizungen), muss die Heizung getauscht werden und die Wärmeerzeugung auf mindestens 65 % erneuerbaren Energien oder auf Wasserstoff basieren oder das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden. Dazu gelten folgende weitere Übergangsvorschriften:

  • Befindet sich das Gebäude in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet mit verbindlichem Fahrplan zur Umstellung bis zum 31.12.2044, darf hier eine nicht auf erneuerbare Energien basierende Heizung verbaut werden.
  • Wird das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt, in denen eine nicht auf erneuerbare Energien basierende Heizung verbaut werden darf.
  • Wird das Gebäude auf eine Heizung mit mindestens 65 % erneuerbare Energien umgerüstet, so existiert eine Übergangsfrist von 5 Jahren, in denen eine nicht auf erneuerbare Energien basierende Heizung genutzt werden darf. Dabei ist jedoch der Bioenergieanteil von min. 15 % ab 2029, min. 30 % ab 2035 und min. 60 % ab 2040 zu berücksichtigen.

Es können bspw. auch Mietgeräte eingebaut werden. Für Gasetagenheizungen gelten spezielle Übergangsvorschriften. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Härtefallprüfung zur Befreiung von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.

Als strategisches Planungsinstrument ist das Ergebnis des Wärmeplans nicht rechtlich verbindlich. Er dient lediglich als Orientierung für zukünftige Investitionsentscheidungen und soll als Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung dienen. Die Einteilungen der Wärmeversorgungsgebiete sind rechtlich nicht bindend für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Versorger und Kommunen. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine im Wärmeplan ausgewiesene Wärmeversorgung.

Nein, die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ist ein strategisches Planungsinstrument und verpflichtet weder Bürgerinnen und Bürger noch Versorger und Kommune zur Umsetzung ermittelter Maßnahmen. Auch zur aktiven Beteiligung werden Sie als Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet. Ihre Beteiligung ist jedoch gewollt. Im Ergebnis wird die kommunale Wärmeplanung für Sie eine Informationsgrundlage für zukünftige Entscheidungen im Hinblick auf Ihre Energieversorgung sein und Fragen zur wirtschaftlichsten Wärmeversorgung Ihrer Immobilie beantworten.

Die Entscheidung über Regelungen zu einem möglichen Anschlusszwang obliegt der jeweiligen Kommune. Das geltende Landesrecht ist dabei zu beachten und in NRW ist die gesetzliche Grundlage hierzu vorhanden. Das Wärmeplanungsgesetz etabliert dazu aber keine weiteren Regelungen.

Nein! Lesen Sie dazu die Ausführungen zu den Fragen „Welche Abhängigkeiten/Verknüpfungen gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz (WPG) und Gebäudeenergiegesetz (GEG)?“ und „Was geschieht bei einem Defekt meiner Heizung, wenn ich in Zukunft einen Anschluss an ein Wärmenetz geplant habe?“.

Grundsätzlich werden diese Daten auch heute schon von Ihrem Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zur jährlichen Verbrauchsabrechnung erhoben. Diese Daten dürfen in aggregierter Form nach Anlage 1 WPG auch für die Wärmeplanung genutzt werden. Diese Daten ermöglichen dann die realitätsnahe Abschätzung des Energiebedarfs der Kommune und ihrer Quartiere. Auf dieser Grundlage baut die kommunale Wärmeplanung auf.  Wichtig an dieser Stelle ist, dass keine Daten zu Ihrem Heizverhalten oder persönlichen Verbrauch für die Wärmeplanung erhoben werden.  Insofern ist es nicht möglich, in Ihre wahren Verbräuche Einsicht zu nehmen.