Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heims
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Damit Sie besser einschätzen können, ob auch Sie zum berechtigten Personenkreis gehören, haben wir Ihnen die grundlegenden Informationen zusammengestellt:
Wir sagen Ihnen, was Wohngeld ist und wer es bekommt, nennen Ihnen Ansprechpartner und bieten Ihnen die Antragsformulare zum Ausdrucken an.
Natürlich erfahren Sie hier auch, wo Sie Papiervordrucke bekommen.

Wohngeldreform 2023
(Quelle: Stockxpert)

Ab dem 1. Januar 2023 sind eine Heizkosten- und eine Klimakomponente im Wohngeldgesetz enthalten. Darüber hinaus wird der Kreis der Anspruchsberechtigten durch eine Erhöhung des Wohngeldes ausgeweitet. Hierdurch erhalten auch Haushalte mit höheren Einkommen Anspruch auf Wohngeld.

Die Heizkostenkomponente soll die gestiegenen Energiekosten bezuschussen. Sie ist eine Pauschale, welche die zu berücksichtigende Miete abhängig von der Personenanzahl im Haushalt erhöht. Dies führt zu einem höheren Wohngeldbetrag.

Die Klimakomponente soll strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Gebäudesanierungen bezuschussen. Auch diese Komponente ist eine Pauschale, die die zu berücksichtigende Miete abhängig von der Personenzahl erhöht. Auch hierdurch erhöht sich der Wohngeldbetrag.

Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaber*in den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein.

Die zur berücksichtigende Miete oder Belastung wird um die CO2-Komponente (seit 2021), die Klimakomponente und die Heizkostenkomponente (beide seit 2023) erhöht. Dies führt zu einem höheren Wohngeldbetrag.

Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht. 

Grundlage der Berechnungen bildet das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen

  • Steuern
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder
  • Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.  

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet auf seiner Internetseite einen Wohngeldrechner an, mit dem Sie unverbindlich prüfen können, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben könnten. Der Wohngeldrechner berücksichtigt die Regelungen des neuen Wohngeld-Plus-Gesetzes ab dem 1. Januar 2023.

Wohngeldantrag (Erstantrag/Verlängerungsantrag)

Sowohl für die Erstbewilligung von Wohngeld als auch für die Weiterbewilligung von Wohngeld müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Unter den folgenden Punkten sind die verschiedenen Möglichkeiten beschrieben, wie Sie den Antrag stellen können und wo Sie die Antragsdokumente finden.

Einkommensnachweis

Für die Berechnung des Wohngeldes müssen Sie das Einkommen aller Haushaltsmitglieder belegen. Hierzu benutzen Sie bitte den Vordruck für den Einkommensnachweis. Verschiedene Möglichkeiten, wie Sie diesen finden oder bekommen können, sind unter den folgenden Punkten beschrieben.

Bescheinigung des*der Vermieter*in

Bei Ihrem ersten Antrag für eine Wohnung legen Sie bitte eine Kopie der relevanten Seiten des Mietvertrages vor. Wir benötigen die Seiten aus denen die folgenden Angaben ersichtlich sind:

  • Vermieter*in
  • die Höhe und Zusammensetzung der Miete
  • die Größe der Wohnung
  • der Mietbeginn
  • die Unterschriften der Vertragsparteien.

Bitte senden Sie uns nicht den kompletten Mietvertrag mit allen Anlagen und Erläuterungen zu. Bei Folgeanträgen können Sie den Vordruck "Vermieter*innenbescheinigung" nutzen um die aktuelle mietvertragliche Situation zu belegen. Unter den folgenden Punkten haben wir beschrieben, wie Sie den Antrag stellen und die Antragsdokumente erhalten können.

Nachweis über die Zahlung der Miete

Letzte Mietquittung oder letzter Kontoauszug - Bitte reichen Sie uns diese Nachweise ausschließlich in Kopie ein.

Information gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Wohngeld

Seit dem 25. Mai 2018 gilt mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein neuer

Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und der Europäischen Union. Sowohl die DSGVO als auch

insbesondere das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X), die Abgabenordnung (AO), das

Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV) sowie das Datenschutzgesetz

Nordrhein-Westfalen enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürger*innen.

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG) werden von Ihnen

personenbezogene Daten verarbeitet. Bitte beachten Sie hierzu die nachstehenden Datenschutzhinweise:

 

1. Angaben zum Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist:

Stadt Gummersbach

Rathausplatz 1

51643 Gummersbach

Tel.: 02261/87-0

Fax: 02261/87-600

E-Mail: wohngeldstelle@gummersbach.de

 

2. Angaben zum Datenschutzbeauftragten

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

Stadt Gummersbach

Datenschutzbeauftragter

Rathausplatz 1

51643 Gummersbach

Tel.: 02261/87-1415

Fax: 02261/87-9420

E-Mail: datenschutz@gummersbach.de

 

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes beziehungsweise zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet, das heißt insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten und gegebenenfalls von Daten weiterer Mitglieder Ihres Haushalts sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO, § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NW) in Verbindung mit §§ 67a ff. SGB X und § 23 WoGG.

Darüber hinaus ist die Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO auch möglich, wenn und soweit Sie Ihre Einwilligung gegeben haben.

 

4.1.1 Datenerhebung bei der betroffenen Person (Eigenerhebung) - Datenerhebung bei Ihnen, Ihren Angehörigen / Haushaltsmitgliedern (m/w/d) -

Auf Verlangen des Fachbereichs Soziale und Integration der Stadt Gummersbach haben Sie als Antragsteller*in und / oder Ihre Angehörigen / Haushaltsmitglieder sowie sonstige Personen, die mit Ihnen den Wohnraum gemeinsam bewohnen, über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben, § 23 Abs. 1 WoGG.

 

4.1.2 Ihre Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten und Folgen der Nichtbereitstellung

Wenn Sie Wohngeld bei der Stadt Gummersbach beantragt haben, sind Sie als Antragsteller*in und / oder Ihre Angehörigen / Haushaltsmitglieder sowie sonstige Personen, die mit Ihnen den Wohnraum gemeinsam bewohnen zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben müssen, ebenso Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen / Dokumenten, die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim Fachbereichs Soziale und Integration.

Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger*in einer Überweisung - aber nicht deren Höhe - geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DSGVO handelt (Angaben, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht sowie Angaben die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung betreffend).

Wenn und soweit Sie als Antragsteller*in und / oder Ihre Angehörigen / Haushaltsmitglieder sowie sonstige Personen, die mit Ihnen den Wohnraum gemeinsam bewohnen, dazu nicht bereit sind, können wir nicht prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld besteht. Als Folge davon kann über Ihren Antrag nicht abschließend entschieden werden und keine Bewilligung von Wohngeld erfolgen, bzw. bereits bewilligte Leistungen müssen wieder versagt werden vgl. §§ 66, 60 SGB I.

 

4.2 Datenerhebung bei anderen Stellen (Fremderhebung)

Wenn und soweit Sie, Angehörige oder Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann der Fachbereichs Soziale und Integration der Stadt Gummersbach auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben,

  • bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z.B. beim Vermieter über das Mietverhältnis, bei Banken und Kreditinstitute, z.B. über das über das Arbeitseinkommen) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z.B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere / getrennt-lebende] Ehepartner*innen) - vgl. § 23 WoGG.
  • bei anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung, vgl. §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z.B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht.
  • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäß § 21 Abs. 4 SGB X und - insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern - zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid aufgrund von § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) bzw. Nr. 2 AO.

Die Kosten für Auskunftsersuche bei Banken und Kreditinstituten hat die mitwirkungspflichtige Person Stadt Gummersbach zu erstatten, vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 WoGG).

 

4.2.1 Kategorien der erhobenen Personenbezogenen Daten

Wir erheben folgende Kategorien von personenbezogenen Daten:

 

a) Stammdaten / Kontaktdaten:

u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E‑Mailadresse (freiwillige Angabe), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Rentenversicherungsnummer / Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung.

 

b) Daten zur Einkommensermittlung / Vermögensermittlung und im Zusammenhang mit der

Leistungsgewährung:

z.B. Daten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über den Bezug von Sozialleistungen (Leistungszeitraum, Leistungshöhe, Leistungsart), Daten zu Wohnraummietverträgen, Daten über Unterhaltsansprüche / Regressansprüche, Daten zur Krankenversicherung / Rentenversicherung / Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung eventueller Beschäftigungsverhältnisse, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

 

4.2.2 Quellen der erhobenen Daten

Wir erheben personenbezogene Daten aus folgenden Datenquellen:

Antragsteller*in, Angehörige, Haushaltsmitglieder, andere (Mit-)Bewohner*innen der Wohnung, Jobcenter, Agentur für Arbeit, andere Fachdienste, Wohngeldstellen anderer Städte / Gemeinden, Einwohnermeldebehörden anderer Städte, Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Ämter für Ausbildungsförderung, Familienkasse, Finanzamt, Unterhaltsvorschussstelle, andere Fachdienste, Banken und Kreditinstitute, Arbeitgeber, Wohnungsvermieter*innen, Unterhaltspflichtige, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, zuständige Landesstelle für den Datenabgleich.

Dabei handelt es sich sowohl um öffentlich-zugängliche als auch um nicht öffentlich-zugängliche Quellen. Öffentlich zugängliche Quellen sind z.B. das Internet, öffentliche Register (wie Melderegister, Handelsregister), die Grundbuchämter oder öffentliche Bekanntmachungen.

 

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

 

5.1 Manueller beziehungsweise automatisierter Datenabgleich

Wenn und soweit Sie Wohngeld von uns erhalten, führen wir zur Vermeidung und Aufdeckung einer möglicherweise rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld einen regelmäßigen Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder durch - auch in automatisierter Form und insbesondere mit der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (§ 33 Abs. 2 u. 5 WoGG i. V. m. §§ 16 bis 21 WoGV). Wir sind insbesondere berechtigt, abzugleichen, ob während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde über Meldeanschriften, den Wohnungsstatus und den Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern gem. § 93 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 Buchst. e) AO.

 

5.2 Datenweitergabe im Rahmen der Wohngeldstatistik

Die im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags auf Zahlung von Wohngeld erhobenen Daten, werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Nennung von Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Wir sind berechtigt, die Daten zu diesem Zweck an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb IT.NRW) als amtliche Statistikstelle des Landes Nordrhein-Westfalen, das Statistische Bundesamt (StBA), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) zu übermitteln (vgl. §§ 34 bis 36 WoGG).

 

5.3 Datenweitergabe zur Durchführung gerichtlicher Verfahren einschließlich Strafverfahren

Zur Durchführung gegebenenfalls notwendiger gerichtlicher Verfahren einschließlich Strafverfahren übermitteln wir personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 68, 69 SGB X an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte.

 

5.4 Datenweitergabe an externe Dienstleister

Teilweise bedient sich die Stadt Gummersbach zur Aufgabenerfüllung externer Dienstleister, die im Auftrag der Stadt Gummersbach Daten verarbeiten. Diese Dienstleister kommen aus den Bereichen „IT und Telekommunikation“ - z.B. der IT-Dienstleister „regio iT gesellschaft für informationstechnologie mbh“.

 

6. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer

Ihre personenbezogenen Daten werden vom Fachbereich  Soziales und Integration gelöscht, sobald sie für die Anwendung des Wohngeldgesetzes (WoGG) nicht mehr benötigt werden, vgl. §§ 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 6/7, § 35 Abs. 2 S. 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20 WoGV, und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Vgl. dazu Teil A Nr. 24.01 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens 10 Jahre, um z.B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Abs. 4 S. 3 und § 33 Abs. 2 S. 2 WoGG, § 45 Abs. 3 S. 4 SGB X.

Im Regelfall werden Ihre Daten entsprechend den Empfehlungen der „Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement“ (KGSt) in Wohngeldfällen nach 6 Jahren gelöscht.

In Fällen, in denen der Wohngeldantrag abgelehnt wurde, werden Ihre Daten entsprechend den KGSt-Empfehlungen für die Aufbewahrung von Daten bereits ein Jahr nachdem der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist gelöscht.

Ist eine Forderung des Fachbereichs Soziales und Integration (Rückforderung, Erstattungsbescheid usw.) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 30 Jahre lang aufbewahrt, weil die Ansprüche erst dann verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.

 

7. Ihre Rechte

 

7.1 Ihr Recht auf Auskunft

Falls Sie von uns eine Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten wünschen (Art. 15 DSGVO, § 83 SGB X), wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Soziales und Integration der Stadt Gummersbach. Sie können auch den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Gummersbach zu Rate ziehen. Auf Wunsch werden wir Ihnen einen Auszug über die von uns zu Ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen.

 

7.2 Ihr Recht auf Berichtigung

Falls Sie feststellen, dass die von uns zu Ihrer Person verarbeiteten personenbezogene Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie von uns jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen (Art. 16 DSGVO, § 84 SGB X).

 

7.3 Ihr Recht auf Löschung

Wenn die Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO bzw. § 84 SGB X erfüllt sind, können Sie von uns die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Ob ein Anspruch auf Löschung besteht, hängt z.B. davon ab, ob wir Ihre Daten noch zur Erfüllung unserer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben benötigen (s. o. Punkt 6. „Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer“). Auch wenn die Daten zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig sind, kann sich aus § 84 Abs. 4 SGB X ergeben, dass kein Recht auf Löschung besteht. Ein Recht auf Löschung besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen gem. § 84 Abs. 1 SGB X auch dann nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung möglicherweise die Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO (siehe Punkt 7.4 „Ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“).

 

7.4 Ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Gem. Art. 18 DSGVO bzw.§ 84 SGB X können Sie von uns im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn wir Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet haben, Sie diese Daten zur Durchsetzung, Ausübung oder Verteidigung Ihrer Rechtsansprüche benötigen, oder im Rahmen Ihres Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung noch nicht endgültig geklärt worden ist, ob Ihre persönlichen Gründe hinsichtlich Einschränkung der Datenverarbeitung die öffentlichen Interessen an einer Verarbeitung der Daten überwiegen. Ihr möglicherweise bestehendes Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung kann ggf. weiter durch § 84 Abs. 2 SGB X eingeschränkt sein.

 

7.5 Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit

Art. 20 DSGVO regelt Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit. Wenn und soweit Sie uns Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer Einwilligung oder eines Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt haben und wir diese Daten mithilfe automatisierter Verfahren verarbeiten, können Sie ggf. verlangen, dass wir Ihnen diese personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen oder die Daten direkt an die in Art. 20 DSGVO genannten, von Ihnen auszuwählende Personen übermitteln.

 

7.6 Ihr Recht auf Widerspruch

Gem. Art. 21 DSGVO haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Wenn und soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben und zugleich entweder kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung Ihrer Daten besteht oder keine Rechtsvorschrift vorliegt, die uns zur Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtet. Dieses Recht kann gem. § 84 Abs. 5 SGB X möglicherweise wiederum eingeschränkt sein.

 

7.7 Ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung

Wenn und soweit wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklich erteilten Einwilligung verarbeiten, können Sie diese Einwilligung jederzeit gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen. Durch Ihren Widerruf wird jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bis zum Zeitpunkt Ihres Widerrufs berührt.

 

7.8 Ihr Recht auf Beschwerde

Sollten Sie mit Auskünften bzw. mit der vom des Fachbereichs Soziales und Integration der Stadt Gummersbach vorgenommenen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich jederzeit mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) als Aufsichtsbehörde wenden:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Kavalleriestraße 2-4

40213 Düsseldorf

Tel.: 0211 38424-0

Fax.: 0211 38424-999

E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

 

8. Änderung des Verarbeitungszwecks

Die Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als dem ursprünglichen Erhebungszweck ist nur im Rahmen der oben unter Punkt 3. „Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung“ Zwecke zulässig und nur wenn und soweit der neue Verarbeitungszweck mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung kompatibel ist.

Unsere zentrale E-Mail-Adresse lautet: wohngeldstelle@gummersbach.de

 

Frau
Waltraud Leidig

Sachbearbeiterin

Frau
Antoaneta Blank

Sachbearbeiterin

Frau
Lea Nollmann

Sachbearbeiterin

Frau
Tanja Vaas-Seifner

Sachbearbeiterin

Frau
Gamze Güngör

Sachbearbeiterin

Frau
Yaren Yücel

Sachbearbeiterin

Frau
Joleen Dogsa

Sachbearbeiterin