Der neue Personalausweis ist da

Seit dem 1. November 2010 gibt es den neuen Personalausweis im Scheckkartenformat. Für Bürgerinnen und Bürger, die noch einen „alten“ Personalausweis haben, ändert sich nichts. Dieser behält bis zum angegebenen Zeitpunkt seine Gültigkeit und bleibt offizielles Ausweisdokument. 

Der neue Personalausweis bietet jedoch zusätzlich zur bislang bekannten Sichtausweisfunktion weitere, neue Funktionen für die Verwendung gegenüber Unternehmen und Behörden: zum einen die Online-Ausweisfunktion und zum anderen die Möglichkeit, den Ausweis zur digitalen Unterschrift einzusetzen. Die Vorteile des neuen Ausweises liegen unter anderem auch in seinem Kreditkartenformat, er verfügt über einen kontaktlosen Chip im Karteninneren und bietet besonderen Schutz gegen Missbrauch durch ein digitales Lichtbild und Fingerabdrücke.

Sie können sich hier umfassend über den neuen Ausweis informieren. Ein Informations- und Serviceportal gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung und zum Schutz der persönlichen Daten.
 

Ausweispflichtig sind alle Deutschen, sobald sie 16 Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen. (Auf Antrag wird auch ein Ausweis für Personen unter 16 Jahren ausgestellt.)

Wegen der erforderlichen Unterschrift und Identitätsprüfung ist der Antrag persönlich beim BürgerService zu stellen. Bei Personen unter 16 Jahren ist der Antrag vom künftigen Inhaber und von beiden Elternteilen bzw. Personensorgeberechtigten zu stellen. Bei der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie umfangreiche Informationen zum neuen, elektronischen Ausweisdokument und zu seinen Funktionen.

Bitte bringen Sie Ihren bisherigen Personalausweis / Reisepass / Kinderausweis / Kinderreisepass mit. Erforderlich ist ein biometrietaugliches und aktuelles Lichtbild in der Größe 35 x 45 mm (ohne Rand) in Hochformat. Es muss aktuell sein und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Die Passbildhersteller sind über die Anforderungen, die an Passfotos gestellt werden, entsprechend informiert worden.

Die genauen Anforderungen zum Lichtbild entnehmen Sie bitte der im BürgerService aushängenden Fotomusterkarte. oder nachfolgendem Link:

Bundesdruckerei

Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 22,80 Euro, für Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahres 37,00 Euro (ab 01.01.2021). 

Die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises kostet 10,-- Euro.

Die Gebühren für ein nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion, das Ändern der PIN im BürgerService sowie das Entsperren der Online Ausweisfunktion betragen jeweils 6,00 Euro.

Die Gebühr ist bei Beantragung zu zahlen. 

Das Ändern von Anschriften bei Umzügen sowie das Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall sind jeweils gebührenfrei.

Der Personalausweis wird von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 3-4 Wochen. Vor Beginn, sowie in der Ferien- und Reisezeit sind längere Bearbeitungszeiten wegen der Vielzahl eingehender Anträge unvermeidbar. Stellen Sie rechtzeitig den erforderlichen Antrag.

In begründeten Ausnahmefällen, in denen der Antragsteller auf eine schnellere Aushändigung des Ausweises angewiesen ist, kann vom BürgerService ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Bei Beantragung ist die Vorlage eines biometrietauglichen Lichtbildes erforderlich. Sie erhalten den vorläufigen Ausweis sofort bei Antragstellung.Die Antragstellung ist nur in Verbindung mit Beantragung eines endgültigen Ausweises möglich.

Der Antragsteller erhält von der Bundesdruckerei in Berlin (Ausweishersteller) eine schriftliche Mitteilung, sobald der beantragte Personalausweis von dort aus an den BürgerService versandt wurde. Einige Tage später liegt er zur Abholung für Sie bereit.

Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre, für alle anderen Personen 10 Jahre.
Vorläufige Personalausweise sind längstens 3 Monate gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, unverzüglich den Verlust, ggf. das Wiederauffinden des Ausweises beim BürgerService anzuzeigen. Bei Verlust bringen Sie bitte zur Neubeantragung eines Ausweises als Identitätsnachweis andere zur Erkennung geeignete Dokumente, die ein Lichtbild enthalten müssen (z.B. Reisepass oder Führerschein), mit.

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Voraussetzungen

  • Keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben
    Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:
    - Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
    - Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
    - Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
  • Kein gültiges Ausweis-Dokument
    Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder zum Beispiel weil Ihr Ausweis gestohlen wurde.
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Hauptwohnsitz in Gummersbach
    Sie wohnen in Gummersbach und sind hier gemeldet. Ein Zweit-Wohnsitz in Gummersbach reicht nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

  1. ein Nachweis über die Immobilität, z.B. vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst.
  2. soweit vorhanden - die ungültigen Ausweisdokumente.
  3. bei Beantragung durch Dritte: eine Vollmacht, dass Sie die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen dürfen bzw. aktuelle Bestellungsurkunde.
  4. gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt.

Weitere Informationen:

Auswärtiges Amt