Haushaltsbegriff

Haushaltsmitglied ist, wer seinen Lebensmittelpunkt in dem Wohnraum hat, für den Wohngeld beantragt wird. Haushaltsmitglied ist auch der Ehegatte, die Kinder, der/die Lebenspartner/in, wer mit einer Person so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 5 WoGG).

Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Ist eine solche Prognose nicht möglich, zählt das Einkommen der vergangenen zwölf Monate. Es zählt das Einkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen.

Ob Ihr Einkommen unter diese Grenzen fällt, kann man anhand folgender Faustregel abschätzen, deren Grundlage das Nettoeinkommen ist. Liegen Sie nur knapp über diesen Grenzen, sollten Sie trotzdem einen Antrag stellen, da u. U. individuelle Abzugsbeträge anerkannt werden.

 

Einkommensgrenzen

Anzahl der zu berücksichtigenden 
Haushaltsmitglieder
Nettoeinkommen
1 1.405,00 €
2 1.896,00 € 
3 2.365,00 € 
4 3.197,00 € 
5 3.668,00 € 

Für alle Wohnungstypen gilt nur noch ein regional gestaffelter Miethöchstbetrag bei der Bruttokaltmiete

Ab dem 1. Januar 2020 gilt nur noch ein nach der Mietenstufe der Gemeinde und nach der Haushaltsgröße gestaffelter Miethöchstbetrag.

Höchstbeträge für Miete und Belastung in Euro

 Für die Stadt Gummersbach gilt ab 01.01.2020 die Mietstufe II.

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
 Mietenstufe              
     I  II  III IV   VI VII
1   338 381 426 478 525 575 633
2   409 461 516 579 636 697 767
3   487 549 614 689 757 830 912
4   568 641 716 803 884 968 1.065
5   649 732 818 918 1.010 1.106 1.217
Mehrbetrag für jedes weitere 
anzurechnende Haushaltsmitglied 
  77 88 99 111 121 139 153