Alle Steuerarten, die nachfolgend aufgeführt sind, können Sie bequem per Bankeinzug entrichten. Bitte nutzen Sie hierfür folgendes Formular:

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Realsteuer.

Grundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist die Hebesatzsatzung der Stadt Gummersbach.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt in der Stadt Gummersbach derzeit 482 %.

Worauf wird die Gewerbesteuer erhoben?

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Dazu zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.
Die Gewerbesteuer wird auf die Gewinne eines Betriebes erhoben. Daher bezeichnet man diese auch als Ertragssteuer.

Wie wird die Höhe der Gewerbesteuer berechnet?
Der vom Finanzamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird durch den Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt und der hebeberechtigten Kommune mitgeteilt.

Hebeberechtigte Kommune ist die Kommune, in der der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat. Sofern ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebststätten in verschiedenen Kommunen hat, wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Kommunen zerlegt.

Für die Berechnung der zu zahlenden Gewerbesteuer wird der Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Kommune multipliziert. Der Hebesatz wird einheitlich für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen durch den Rat der Stadt Gummersbach in einer Hebesatzsatzung festgelegt. Das Steueramt der Stadt Gummersbach sendet bei Hebesatzänderungen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, der oder dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Höhe der Gewerbesteuer zu.

Die Grundsteuer ist eine kommunale Realsteuer.

Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist die Hebesatzsatzung der Stadt Gummersbach.

Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen in der Stadt Gummersbach derzeit

545% für die Grundsteuer A

675% für die Grundsteuer B

 

Informationen zur Grundsteuerreform ab 2025 finden Sie hier:

 

Worauf wird die Grundsteuer erhoben?
Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz im Stadtgebiet erhoben. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie in die Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien wie Häuser, Wohnungen und unbebaute Grundstücke. Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt.

Wie wird die Höhe der Grundsteuer berechnet?
Der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag wird in einem Grundsteuermessbescheid festgesetzt und jedem Grundstückseigentümer bekannt gegeben.

Für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz wird einheitlich für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Gummersbach durch den Rat der Stadt Gummersbach in einer Hebesatzsatzung festgelegt.

Wer ist steuerpflichtig?
Gemäß § 10 des Grundsteuergesetzes ist derjenige steuerpflichtig, dem das Finanzamt bei der Feststellung des Einheitswertes den Grundbesitz zugerechnet hat. Dies ist grundsätzlich die Person, die als Eigentümer im Grundbuch erfasst ist. Ist der Grundbesitz mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Gesamtschuldner. Die Feststellung, wer steuerpflichtig ist, wird der oder dem Steuerpflichtigen ebenfalls mittels Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt bekannt gegeben. Gleichzeitig wird auch der Beginn der Steuerpflicht festgesetzt.

Wann endet die Steuerpflicht nach einem Eigentumswechsel?
Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Im Falle eines Eigentumswechsels erfolgt eine Umschreibung der Steuerpflicht somit erst zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.

Haben Sie beispielsweise Ihren Grundbesitz im August des Jahres 2017 veräußert, endet Ihre Grundsteuerpflicht für dieses Objekt erst mit Ablauf des 31.12.2017. Dem neuen Eigentümer wird das Objekt durch das Finanzamt erst zum 01.01.2018 zugerechnet (= Zurechnungsfortschreibung).
Grundsätzlich besteht für den Veräußerer die Möglichkeit, sich auf privatrechtlicher Basis mit dem Erwerber des Grundbesitzes über eine Erstattung der anteiligen Grundsteuer für die Zeit nach dem Besitzübergang zu einigen. 

Herr
Marcus Reichel

Sachbearbeiter

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.

Besteuert wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Gummersbach.

Die aktuellen Steuersätze in Gummersbach lauten:

a) für einen Hund                     96,00 €,
b) für zwei Hunde                   126,00 € je Hund,
c) für drei oder mehr Hunde 150,00 € je Hund.


In besonderen Fällen kann es zu einer Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung kommen.
 

Wann muss ein Hund angemeldet werden?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Der Hundehalter ist verpflichtet den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich  4.1- Steuern und Finanzen- oder beim Fachbereich 3.3 -BürgerService- der Stadt Gummersbach anzumelden.

Wann endet die Steuerpflicht? Wann muss ein Hund abgemeldet werden?
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

Bei Wegzug eines Hundeshalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Der Hundehalter ist verpflichtet den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich  4.1- Steuern und Finanzen- oder beim Fachbereich 3.3 -BürgerService- der Stadt Gummersbach abzumelden.

Online-Formulare bei Zuzug bzw. Wegzug finden Sie hier.

Frau
Susanne Cox

Sachbearbeiterin

Die Sexsteuer ist als besondere Form der Vergnügungssteuer eine örtliche Aufwandsteuer.

Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1. Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art,

2. Veranstaltungen, bei denen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - Filme vorgeführt werden, die nicht gemäß § 14 Abs. 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet sind,

3. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen,

4. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in den in Nr. 3 genannten Einrichtungen sowie in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten,

5. Sex- und Erotikmessen.

Grundlage für die Erhebung der Sexsteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Steuer für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in der Stadt Gummersbach.

Die Art der Besteuerung ergibt sich aus der Art und der Durchführung der Veranstaltung. Sie wird nach dem Entgelt (22% des Entgelts), der Veranstaltungsfläche (3,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter) oder als Pauschsteuer (6,00 Euro je Veranstaltungstag) erhoben.

Herr
Marcus Reichel

Sachbearbeiter

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.

Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,

2. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,

3. das Betreiben von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personal Computer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Grundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Gummersbach.

Die Art der Besteuerung ergibt sich aus der Art und der Durchführung der Veranstaltung. Sie wird nach dem Entgelt (22% des Entgelts), dem Spielumsatz (6% des Spielumsatzes), der Veranstaltungsfläche (3,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter), nach dem Spieleinsatz (4,5% des Spieleinsatzes) oder nach Anzahl der Apparate (40,00 Euro je Apparat in den in Nr. 3 a genannten Orten), bzw. 25,00 Euro je Apparat in den in Nr. 3 b) genannten Orten) erhoben.

Frau
Susanne Cox

Sachbearbeiterin

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.

Besteuert wird das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Grundlage der Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gummersbach. 

Die Steuer beträgt jährlich 14 % der zu zahlenden Nettokaltmiete.

Herr
Marcus Reichel

Sachbearbeiter