Das Gummersbacher Taufhäuschen;
die Inschriften von 1580 lauten:Q: Jhesus Christus ist allein min Gerechteket, Leben und ewige Selikeit. Wirf din Anligen auf Got, dinen Heren, der wirt dich wol ernerren.
Eccl. 55 -Wen Got mit uns ist, wer kann gegen uns.
Roma 8 -Es ist dem Menschen kin Nam gegiffe im Himmel noch auf Erden, dadurch sei selich werden, den allein durch den Namen Jesus.
Act. 4 -So war ich leb, will ich nicht den Dot des Sünderss, sunder das er sich bekehr und lebe.
Eze. 33.6

Wegen der schwankenden Haltung der bergisch-märkischen Landesherren in den konfessionellen Streitigkeiten hatten die Einwohner des Kirchspiels Gummersbach im Vergleich zu anderen deutschen Territorien während des 16. Jahrhunderts relativ große Freiheiten in ihrer Religionsausübung. Die Einführung der Reformation bzw. die Übernahme des lutherischen Glaubensbekenntnisses war ein jahrzehntelanger, allmählicher Prozess, der um 1580 als abgeschlossen gelten konnte. Hierbei folgte man dem Rate Melanchthons, die formale Loslösung aus dem alten Kirchenverband nicht als ersten Schritt anzustreben. Stattdessen standen zunächst im Vordergrund die Berufung evangelischer Prediger und die Verbreitung reformatorischer Lehren durch die Predigt sowie das Singen lutherischer Lieder. Symbolisch greifbar wird dies im sogenannten „Taufhäuschen“ der Gummersbacher Kirche. Es war ursprünglich ein hölzerner Altar-Baldachin - ein Ziborium - und wurde dann mit typisch evangelischen Taufsprüchen im Sinne des Luthertums umgewidmet. Auch die damalige Gründung der ersten Kirchspielschule (um 1540) war Ausdruck des protestantischen Bemühens, jedem Gläubigen eine eigenständige Bibellektüre zu ermöglichen.

Die vom neuen Landesherren Adam von Schwarzenberg nach 1630 angestrebte katholische Gegenreformation scheiterte am massiven Widerstand der protestantisch-lutherischen Kirchspielbewohner. Im Zeitraum von weniger als einem Jahrhundert war der Protestantismus in der Mentalität fast aller Gummersbacher bereits so tief verankert, dass man sich um seinetwillen in persönlich nicht ungefährliche Auseinandersetzungen mit dem neuen Herren einließ. Der ”Landvergleich von 1658” garantierte den Einwohnern schließlich endgültig die freie Ausübung ihrer ”lutherischen Konfession”.