Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ergibt sich insbesondere aus der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz.

Zu den Aufgaben zählen unter anderem:
- An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben
- die Erteilung von Reisegewerbekarten
- Auskünfte aus dem Gewerberegister
- Beantragung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister (hier ist in bestimmten Fällen eine online-Antragstellung möglich, nähere Informationen finden Sie beim Onlineportal des Bundesamts für Justiz)
- Gaststättenerlaubnisse
- Schankgenehmigungen
- sonstige Gewerbeangelegenheiten, wie z. B. Maklererlaubnisse, Erlaubnisse im Versteigerungsgewerbe, Erlaubnisse im Bewachungsgewerbe, Spielhallenerlaubnisse, Genehmigung von Marktveranstaltungen

Die vorgenannten Aufgaben sind antragsgebunden und überwiegend gebührenpflichtig.

Infos zur Gewerbeanmeldung erhalten Sie auch über die Seiten des GO! Gründungsnetzwerks NRW.


Frau
Lilia Finger

Sachbearbeiterin

Frau
Carmen Glasenapp

Sachbearbeiterin

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite der Ladung entsprechen, eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Hinweis:
Für den Fall, dass sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig sind, ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO das Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises zuständig.

Frau
Heidrun Philipp

Sachbearbeiterin

Die Stadt Gummersbach überwacht mit ihren Politessen und Politeure den ruhenden Straßenverkehr.
Rechtsgrundlage sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Verstöße gegen die Vorschriften werden mit Verwarnungsgeld geahndet.

Herr
Marcus Voigt

Sachbearbeiter

Erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig sind alle Veranstaltungen im Stadtgebiet von Gummersbach, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Dies kann zum Beispiel durch Sport- oder Festveranstaltungen aber auch durch Märsche oder Festumzüge der Fall sein.
Rechtliche Grundlage sind die §§ 29 Abs. 2 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Frau
Heidrun Philipp

Sachbearbeiterin

Die Ordnungsbehörde ist örtliche Straßenverkehrsbehörde. Sie ist für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs zuständig, d. h., für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Gesetzliche Grundlage für ihre Aufgabe sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.


Frau
Birgit Möhres

Ressortleiterin

Herr
Dieter Zastrow

Sachbearbeiter

Frau
Birgit Möhres

Ressortleiterin

FB 3 - BürgerService, Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Rathausplatz 1

51643 Gummersbach